Nahrungsergänzungsmittel könnten sehr, sehr billig sein. Wenn es nicht Gesetze gäbe. Die uns zwingen, wegen der nun einmal nötigen Menge, wegen der Dosis pro Kapsel, die gleichen natürlichen Substanzen ... in der Apotheke kaufen zu müssen. Als Arzneimittel. Und dann wird das Billigprodukt selbstverständlich teurer.

Da passiert gerade etwas. Am 14.01.2010 gibt es ein ganz ungewöhnliches Urteil des BGH (Bundesgerichtshof). Ich schreib Ihnen den Textkommentar einfach einmal ab.

Die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln ist entscheidend für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln. Leider geht die Rechtsprechung häufig eher von einem Arzneimittel als von einem frei verkäuflichen Lebensmittel aus. Dadurch werden teilweise durchaus sinnvolle Produkte vom Markt ferngehalten.
Jetzt erging eine positive Entscheidung des BGH zu Zimtkapseln, welche ein gegenteiliges Urteil des OLG Hamm aufhob. Zimt wird nachgesagt, den Blutzuckerspiegel positiv zu beeinflussen. Offenbar gibt es dazu auch entsprechende wissenschaftliche Nachweise. Die angebotenen Zimtkapseln enthielten 1 g Zimt, Dosierungsempfehlung: 3 Kapseln täglich. Das entspricht einer Menge, die bei der Zubereitung von Speisen auch üblicherweise verwendet werde. Nicht entscheidend ist die pharmakologische Wirkung des Zimt. Daher handele es sich bei den Kapseln um Lebensmittel und nicht um Arzneimittel.

BGH (und auch EuGH – GRUR 2009, 790) erkennen damit eine Selbstverständlichkeit an: Nahrungsmittel haben eine pharmakologische und auch physiologische Wirkung. Das macht sie aber nicht gleich zum Arzneimittel im Sinne des Gesetzes (§§ 2, 21AMG). Was mit der "normalen" Ernährung über Nahrungsmittel aufgenommen werden kann, stellt kein Arzneimittel dar. Ob der normale, durchschnittliche Verbraucher tatsächlich jeden Tag Zimtprodukte esse, sei nicht entscheidend.

Es tut sich etwas.