29.10.2017
@Plebejer,
um erkennen zu können, dass die von Dr.Lanka, dem Beklagten in diesen Rechtsstreit, in dem von Dir in Bezug genommenen Artikel gezogenen Folgerungen nicht in Übereinstimmung stehen mit den Aussagen, die die beteiligten Gerichte getroffen haben, sollte man sich schon die Mühe machen, die im Prozess ergangenen Entscheidungen vollständig zu lesen.
Das Gericht erster Instanz, das Landgericht Ravensburg, hat der Klage gegen Dr. Lanka stattgegeben. (LG Ravensburg, 12.03.2015 - 4 O 346/13 "https://openjur.de/u/770089.html") Es stellt sogar fest: "...Zusammenfassend gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass die klägerseits vorgelegten Publikationen in ihrer Gesamtheit auch den Nachweis für die Erregereigenschaft des Masernvirus - gerade auch mit Blick auf die Koch-Henle´schen Postulate - belegen.")
Das Oberlandesgericht Stuttgert (OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 12 U 63/15 - "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Stuttgart&Datum=16.02.2016&Aktenzeichen=12%20U%2063%2F15" ) hat auf die Berufung des Klägers hin die Klage abgewiesen, weil der von LG Ravensburg als geführt angesehene Beweis nicht in EINER, sondern anhand mehrerer Publikationen geführt worden sei. In diesem Zusammenhang führt das OLG aus:
"Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens bewiesen sei, dass die vom Kläger vorgelegten Publikationen in ihrer Gesamtheit den Nachweis für die Existenz und die Erregereigenschaft des Masernvirus belegten und auch die Bestimmung des Durchmessers in der vom Beklagten verlangten Form gelungen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden."
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Jeder darf, kann, muss nun selbst seine Schlussfolgerungen aus der gesamten Sache ziehen