Bei Impfschäden ist zwischen öffentlich empfohlenen und nicht öffentlich empfohlenen Impfungen zu unterscheiden. Bei ersteren haftet der Staat, jedoch kann der Patient u.U. darüber hinausgehende Forderungen an den Arzt stellen. Bei letzteren trifft den Praxisinhaber eine erweiterte Haftung und eine erhöhte Aufklärungspflicht.
Bei einer öffentlich empfohlenen Impfung hat im Schadensfall jeder Patient die Möglichkeit, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens bei dem zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Diese so genannten Aufopferungsansprüche gemäß §§ 60, 61 Infektionsschutzgesetz sind verschuldensunabhängig und unterliegen nicht der Verjährung. Der Staat haftet allein aus dem Umstand heraus, dass er die Impfung zum Wohle der Allgemeinheit als Präventivmaßnahme empfiehlt. Als Konsequenz gewährt er eine Rente, die aus drei Komponenten bestehen kann: aus Grundrente, Ausgleichsrente und dem Berufsschadensausgleich.
Der Text einer Rechtsanwältin
Gruß Jutta
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