18.07.2024
"Im vorliegenden Fall werden sich keine Vorschriften der allgemeinen Gesetze, keine gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und kein Recht der persönlichen Ehre finden lassen, aus dessen Verletzung allein die Einschränkung der Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden könnte."
Das mag der subjektive Eindruck eines Foristen sein, der nicht mal seine eigenen Beiträge mit Verweis auf das Compact Magazin wiederfindet, obwohl er doch sonst immer schnell mit Verweisen auf Beiträge Anderer zur Stelle ist. ICh bin mir ziemlich sicher, dass das Verbor keine ad hoc Bauchentscheidung einer möglicherweise unfähigen Ministerin war. Auf Arbeitsebene git es in den Ministerien durchaus fachlich und sachlich versierte Mitarbeiter, die offenbar zu einer anderen Bewertung gekommen sind. Darüberhinaus sind Durchsuchungsbeschlüse i.d.R. nur mit richterlicher Zustimmung erhältlich; also findet auch hier ein rechtliche Würdigung des Sachverhalts statt.
Da mutet es schon etwas bizarr nach Dunning-Krüger an, wenn Albrecht seine juristische "Fachexpertise" (s.o.) zum Besten gibt.
Aber diese juristischen "Fachexpertisen" haben sich ja schon mehr als einmal als haltlose Dampfplauderei erwiesen.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass allen gegensätzlichen juristisch angehauchten Kommentaren und Würdigungen in den verschiedensten Medien zum Trotz, final ein Gericht über Rechtmäßigkeit und Verfassungskonformität des Verbotes urteilen wird. Ich maße mir dabei nicht an, den Ausgang schon im Vorfeld vorhersagen zu können. Das Verbot eines als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Hetz- und Desinformationsblattes weckt in mir jedenfalls keine Sorgen hinsichtlich grundrechtsgefährdender Einschränkung der Meinungsfreiheit. Vor allem, da es ja weiterhin solche "Qualtitätsmedien" wie TKP, TE, AG,etc. gibt.
e Aber ich bin gerne bereit