Hallo Thorsten St.,
" Auch Meinungsfreiheit hat Grenzen"
Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind ausschließlich definiert in Art 5 Abs 2 Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Im vorliegenden Fall werden sich keine Vorschriften der allgemeinen Gesetze, keine gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und kein Recht der persönlichen Ehre finden lassen, aus dessen Verletzung allein die Einschränkung der Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden könnte.
Dass allein der politische Wille der Bundesregierung die Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigen könnte, steht in klarem Widerspruch zu der allein dafür gültigen Regelung des Art 5 Abs 2 Grundgesetz.
LG, Albrecht ( 17.07.2024 )