Forum: Infektion & Prävention - Corona - PCR-Test

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Albrecht 2155 Kommentare Angemeldet am: 14.07.2016

Hallo Thorsten,

" Zurück zu den Corona-Tests, die müssen u.A. in der Menge leistbar (zusätzlich zu normalen labordiagnostischen Untersuchungen), praktikabel und ausreichend zuverlässig sein. Und hey,  es sind ja nur einige  Wenige, die das Betrifft..."

Was heisst denn das: "die müssen ausreichend zuverlässig sein" ? Was soll das Wort " ausreichend " an dieser Stelle ? Im Zusammenhang mit der seit mehr als einem Jahr stattfindenden Praxis geht es ausschliesslich darum, dass positiv Geteste als infektiös behandelt werden. Daher meine Frage an Dich:  zeigt der positive PCR-Test ausschliesslich an, dass der positiv Getestete aktuell ansteckend ist und kann vollständig ausgeschlossen werden, dass der positive PCR-Test Nukleinsäurefragmente anzeigt, die der Getestete in sich trägt, ohne dass er aktuell ansteckend ist ( was ja eineVoraussetzung für Massnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist ) ?

Und was soll das mit den " einigen Wenigen, die das Betrifft" ? Wen betrifft was, und bitte belastbare Zahlen.

LG,  Albrecht

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Albrecht 2155 Kommentare Angemeldet am: 14.07.2016

Liebe Foristen,

das Gutachten von  Christian Drosten in dem Bussgeldverfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg schließt mit folgenden Worten:

"4. Zusammenfassung

Unter ordnungsgemässer Anwendung und Einhaltung aller fachlichen Vorgaben nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt ein positiver, entsprechend entwickelter PCR-Test auf ein bestimmtes Virus ( etwa SARS-CoV2 ) bei der Anwendung am Menschen dann vor,  wenn Genmaterial des betreffenden Virus ( etwa von SARS-CoV2) vorliegt. Eine nachweisbare Menge von Gematerial ( etwa von SARS-CoV2) liegt ausschliesslich  nach Eindringen des Virus in Körperzellen und Vermehrung vor.

Insofern lässt sich im Falle von SARS-CoV2 klar bestätigen, dass ein ordnungsgemäss durchgeführter PCR-Test die Aufnahme des Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Organismus nachweist."

Wer lesen kann, stellt fest, dass in dem Gutachten die Frage, ob mit dem PCR-Test das Vorhandensein von infektiösem Virenmaterial festgestellt werden kann, nicht beantwortet wird. Und allein darauf kommt es im gegebenen Zusammenhang an. Denn der Getestete muss akut, d.h. im Zeitpunkt der Testung infektiös sein, damit die Massnahmen gegen ihn auf Grund des Infektionsschutzgesetzes gerechtfertigt sind. Die Feststellung, dass der Getestete in der Vergangenheit eine Virusinfektion gehabt hatte, ist für die Frage der akuten Infektiosität im Zeitpunkt der Probenentnahme durch Rachenabstrich unerheblich.

Ich denke schon, dass der Gutachter sehr wohl gewusst hat, warum er die Antwort auf die Frage, ob der PCR-Test trennscharf die akute Infektiosität des Getesteten unterscheiden kann vom Auffinden nichtinfektiöser Virenbestandteile durch Auslassen umgangen hat.

LG,  Albrecht

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Thomas V. 5682 Kommentare Angemeldet am: 27.01.2016

Albrecht, das ist jetzt nicht dein Ernst... Diese Klage ist die absolute Klatsche für die Anwältin, hat sie mir Pauken und Trompeten verloren!

 

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Thomas V. 5682 Kommentare Angemeldet am: 27.01.2016

Ich weiß wirklich nicht, es du aus dem Gutachten rausliest.

In seiner Antwort sagt Dr. Drosten klipp und klar: Ein positives Ergebnis bei einem technisch richtig konzipierten und angewendeten PCR-Test ist nur dann möglich, wenn das Erbgut oder zumindest der nachzuweisende Abschnitt aus dem Erbgut des Virus in der getesteten Probe vorliegt.

Oder einfach: Wenn ein PCR-Test positiv ist, ist die Aufnahme dieses speziellen Virus nachgewiesen. Dr. Drosten erklärt ausführlich und genau, wie das funktioniert. Wen es interessiert, kann es sich durchlesen und was lernen.

Du hast es wohl nicht getan.

 

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Thomas V. 5682 Kommentare Angemeldet am: 27.01.2016

... Ach ja, und das Thema Infektiösität hat Thorsten schon ausführlich dargestellt.

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Albrecht 2155 Kommentare Angemeldet am: 14.07.2016

Hallo Thomas,  

es ist doch tröstlich, dass nicht nur ich, sondern auch der Nordkurier im Gegensatz zu Dir unfähig ist, das von Christian Drosten in der besagten Bussgeldsache vor dem Amtsgericht Heidelberg erstellte Gutachten richtig zu lesen:

https://www.nordkurier.de/politik-und-wirtschaft/drosten-gutachten-zum-pcr-test-laesst-fragen-offen-0843454005.html

 

LG,   Albrecht 

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Thomas V. 5682 Kommentare Angemeldet am: 27.01.2016

Albrecht, es ist eben nicht so, das nur zurückliegende Infektionen nachgewiesen werden. Es werden auch frische Infektionen angezeigt, die vielleicht noch nicht infektiös sind... Noch(!) nicht... Und es werden eben auch akute Infektionen nachgewiesen.

Damit greift das Infektionsschutzgesetz. 

 

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Albrecht 2155 Kommentare Angemeldet am: 14.07.2016

Hallo Thomas,

jetzt fehlen mir noch  Deine Ausführungen dazu, wie der PCR-Test zwischen vorangegangenen,  früheren,  alten  und  ausgeheilten  Infektionen unterscheidet.

Den §  7  IfSG  schreibt " Aktualität" und "Akutheit"  ausdrücklich vor: 

Ein  Labor  hat  einen  Nachweis  des  SARS-CoV-2Virus  nach  §  7  Nr.  44a  IfSG nur  dann  zu  melden,  wenn  die  Nachweise  auf  eine  akute  Infektion  hinweisen!
Vorangegangene,  frühere,  alte  und  ausgeheilte  Infektionen  spielen  keine  Rolle,  weil  gesunde  und  genesene  Menschen  keine  „Gefahr“  für  Dritte  darstellen  und  damit  auch  nicht  „ansteckungsverdächtig“  im  Sinne  des  Infektionsschutzgesetzes sind.  

LG,   Albrecht

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Thomas V. 5682 Kommentare Angemeldet am: 27.01.2016

Albrecht, ich sehe, du arbeitest das Problem allmählich heraus.

Da man diese Unterscheidungen eben nicht treffen kann, heißt es bei positivem Test eben beobachten, sprich Quarantäne.

Eigentlich haben wir das inzwischen gefühlt 100x erörtert.

Eigentlich ist das Thema PCR Test bei den Querdenkern durch. Ich wundere mich, das du dieses tote Pferd immer noch reitest.

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Albrecht 2155 Kommentare Angemeldet am: 14.07.2016

Liebe Foristen,

Das ist schlichtweg katastrophal:

Gesundheitsbehörde: PCR-Test kann Infektiosität nicht nachweisen

Im "Leitfaden zu Kriterien für die Beurteilung der Infektionsfreiheit bei Covid-19" der schwedischen Gesundheitsbehörde heißt es:
»Die Gesundheitsbehörde hat nationale Kriterien zur Beurteilung der Infektionsfreiheit bei Covid-19 entwickelt.
Die PCR-Technologie, die in Tests zum Nachweis von Viren verwendet wird, kann nicht zwischen Viren unterscheiden, die in der Lage sind, Zellen zu infizieren, und Viren, die vom Immunsystem unschädlich gemacht wurden, und daher können diese Tests nicht verwendet werden, um festzustellen, ob jemand infektiös ist oder nicht. 
RNA von Viren kann oft noch Wochen (manchmal Monate) nach der Infektion nachgewiesen werden, bedeutet aber nicht, dass eine Person noch infektiös ist. Es gibt auch mehrere wissenschaftliche Studien, die darauf hindeuten, dass die Infektiosität von Covid-19 zu Beginn der Krankheitsperiode am höchsten ist.
Die empfohlenen Kriterien für die Beurteilung der Infektionsfreiheit basieren daher auf einer stabilen klinischen Verbesserung mit Fieberfreiheit für mindestens zwei Tage und mindestens sieben Tage seit Beginn der Symptome. Bei ausgeprägteren Symptomen mindestens 14 Tage seit Krankheitsbeginn und bei den kränksten Personen eine individuelle Beurteilung durch den behandelnden Arzt.
Die Kriterien wurden in Zusammenarbeit mit Vertretern der Fachgesellschaften für Infektionskrankheiten, klinische Mikrobiologie, Hygiene und Infektionskontrolle entwickelt. Sie wurden von der Gruppe zuletzt in ihrer Sitzung am 19. April 2021 im Hinblick auf die neuen Virusvarianten diskutiert. Die Einschätzung war dann, dass keine Aktualisierung erforderlich ist. Die Empfehlungen werden aktualisiert, sobald neue Erkenntnisse über die Infektiosität von Covid-19 verfügbar sind.«
Bemerkenswerterweise stammt diese Information vom 21.7.2020 und wurde am 30.11.2020 aktualisiert..."

ist in der bekannten Desinformationsquelle corodok am 13.Mai 2021 zu lesen.

LG,   Albrecht

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