08.05.2021
Liebe Foristen,
das Gutachten von Christian Drosten in dem Bussgeldverfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg schließt mit folgenden Worten:
"4. Zusammenfassung
Unter ordnungsgemässer Anwendung und Einhaltung aller fachlichen Vorgaben nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt ein positiver, entsprechend entwickelter PCR-Test auf ein bestimmtes Virus ( etwa SARS-CoV2 ) bei der Anwendung am Menschen dann vor, wenn Genmaterial des betreffenden Virus ( etwa von SARS-CoV2) vorliegt. Eine nachweisbare Menge von Gematerial ( etwa von SARS-CoV2) liegt ausschliesslich nach Eindringen des Virus in Körperzellen und Vermehrung vor.
Insofern lässt sich im Falle von SARS-CoV2 klar bestätigen, dass ein ordnungsgemäss durchgeführter PCR-Test die Aufnahme des Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Organismus nachweist."
Wer lesen kann, stellt fest, dass in dem Gutachten die Frage, ob mit dem PCR-Test das Vorhandensein von infektiösem Virenmaterial festgestellt werden kann, nicht beantwortet wird. Und allein darauf kommt es im gegebenen Zusammenhang an. Denn der Getestete muss akut, d.h. im Zeitpunkt der Testung infektiös sein, damit die Massnahmen gegen ihn auf Grund des Infektionsschutzgesetzes gerechtfertigt sind. Die Feststellung, dass der Getestete in der Vergangenheit eine Virusinfektion gehabt hatte, ist für die Frage der akuten Infektiosität im Zeitpunkt der Probenentnahme durch Rachenabstrich unerheblich.
Ich denke schon, dass der Gutachter sehr wohl gewusst hat, warum er die Antwort auf die Frage, ob der PCR-Test trennscharf die akute Infektiosität des Getesteten unterscheiden kann vom Auffinden nichtinfektiöser Virenbestandteile durch Auslassen umgangen hat.
LG, Albrecht