Forum: Infektion & Prävention - Corona - PCR-Test

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:-) 6476 Kommentare Angemeldet am: 04.06.2014

Oh, noch so ein gut recherchiertes Schriftstück, wie dieses viel gehypte Thesenpapier gegen die Divi/Intensivstationen Situation?

Die hat sich nun als schlecht recherchiert, falsch interpretiert und mit falschen Zahlen und Annahmen fabriziert herausgestellt. Auch die "Welt" hat sich da nicht mit Ruhm bekleckert sonder rutscht anscheinend immer weiter in Richtung rechtes QD Kampfblatt.

https://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/divigate-in-der-corona-pandemie-die-manipulation-die-keine-war-a-de103992-7fcc-469b-96b1-0b299c342948

 

LG Thorsten 

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Albrecht 2103 Kommentare Angemeldet am: 14.07.2016

Liebe Foristen,

"Das PCR-Desaster"

»Das Büchlein "Das PCR-Desaster – Zur Genese und Evolution des 'Drosten-Tests'" der corodok.de-Autorin Illa (Pseudonym) ist eine Fundamentalkritik an dem Umgang mit PCR-Tests während der Corona-Krise. Es beginnt mit den wissenschaftlichen Grundlagen der PCR-Testung und zeigt auf, warum die Anzahl der Reproduktionszyklen (Ct-Wert) eine relevante Kennzahl ist. Das Nichtfestlegen einer Ct-Obergrenze ist eines der wichtigsten Argumente für die Möglichkeit von Falsch-Positiven bei der PCR-Testung. 

" Das PCR-Desaster" ist harte Kost und wahrscheinlich nur für Menschen verdaubar, die sich schon länger mit dem Thema befassen. Aber es ist allen zu empfehlen, die den Umgang mit den PCR-Tests fundiert kritisieren wollen.

Das PCR-Desaster" kann beim Verleger als kostenloses PDF herunter geladen werden:

https://www.thomaskubo.de/files/pdf/Corodok1_PCR.pdf

LG, Albrecht

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Albrecht 2103 Kommentare Angemeldet am: 14.07.2016

Hallo Thorsten,

"Soweit ich das sehe, gibt es diesbezügliche (noch) keinen allgemein wissenschaftlich anerkannten und gültigen Grenzwert."

Welches Gremium muss nach Deiner Vorstellung nach welchem Procedere festgestellt haben,  welches der allgemein wissenschaftlich anerkannte und gültige Grenzwert ist , damit Du gnädigerweise bereit ist, diesen zu akzeptieren ?

Bis dahin dürfte es ausreichen, mit dem über jeglichen Verdacht der Minderung der PCR-Test-Aussagekraft erhabenen RKI folgendes anzunehmen:

"..In Deutschland sieht man das so: Bei Patienten mit aktiver Infektion liegen Ct-Werte zwischen 10 und 15. Ct-Werte über 30 deuten auf eine niedrige und Ct-Werte über 35 auf eine sehr niedrige Viruskonzentration in der Probe hin, falls es keine methodischen Fehler gibt. 
Liegt die Zahl über 30, handelt es sich per Definition zwar um einen positiven PCR-Test. Allerdings gehen solche Werte laut Einschätzung des Robert-Koch-Instituts Berlin mit einem Verlust der Anzüchtbarkeit in Zellkulturen einher. Das bedeutet: Im Körper von Patienten befinden sich noch virale Gene, aber keine biologisch intakten Viren. Das RKI definiert diesen Wert bei anhaltend positiver PCR nach zehn Tagen als mögliches Entlasskriterium aus der Isolierung..."

https://www.doccheck.com/de/detail/articles/29845-coronatest-die-krux-mit-dem-ct-wert

LG,  Albrecht

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:-) 6476 Kommentare Angemeldet am: 04.06.2014

"Warum der über die Infektiosität entscheidende ct-Wert nur für Österreich und nicht auch für den Rest der Welt gelten soll, das musst Du uns zuerst einmal erklären."

Ganz einfach, Albecht, weil das einzig die Entscheidung eines österreichischen Gerichts ist, die keine Relevanz für die deutsche Rechtsprechung hat. Soweit ich das sehe, gibt es diesbezügliche (noch) keinen allgemein wissenschaftlich anerkannten und gültigen Grenzwert. Darüber hinaus ist aus fraglich, inwieweit diese Entscheidung selbst für andere österreichische Gerichte bindend oder maßgäblich ist (keine Präzedenzfälle).

Aber vielleicht kannst und magst du uns das ja erklären.

LG
Thorsten

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Albrecht 2103 Kommentare Angemeldet am: 14.07.2016

Hallo Thorsten,

"An einer Übertragbarkeit der Krankheit mangelt es, wenn keine Ansteckungsgefahr besteht.“ Vielmehr entscheidet die Viruslast – also der CT-Wert – über eine Gefährdung. Ist dieser Wert über 30, kann keine Person infiziert werden. Diesen Wert müsste ein Gutachter zur Tatzeit feststellen. Und das könnte auch für andere Fälle gelten.«

Der allein entscheidende Satz lautet:
" Ist dieser Wert über 30, kann keine Person infiziert werden."

Warum der über die Infektiosität entscheidende ct-Wert nur für Österreich und nicht auch für den Rest der Welt gelten soll, das musst Du uns zuerst einmal erklären.

LG,  Albrecht

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:-) 6476 Kommentare Angemeldet am: 04.06.2014

Falls dem einen oder anderen Leser von Albechs letztem Beitrag entgangen sein sollte, es geht hier um Gerichte, Verfahren und Tatbestände in Österreich, nicht Deutschland.
Derzeit ist die deutsche Rechtsprechung nicht mit der österreichischen identisch. So betrifft z.B. der §178StGB in Deutschland die Tatbestände Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge.

International unterschiedliche Rechtsnormen führen natürlich auch zu unterschiedlichen Urteilen.

Übrigens heißt es im österreichischen §178 StGB:
"Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört."

Die Interpretation, was "geeignet ist", obliegt natürlich den jeweiligen Gerichten.

LG
Thorsten

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Thomas V. 5660 Kommentare Angemeldet am: 27.01.2016

Der große Schwachpunkt befindet Argumentations ist, stellt man bei einem CT von 30 ein positives Ergebnis fest, ist nicht vorhersagbar, ob nicht gerade eine Infektion im Anzug ist, oder ob eine im Abklingen ist. Deswegen wird man um einen Zweittest und eine Quarantäne nicht herumkommen.

Aber das formulieren die Hersteller der Tests schon von Anfang an! Die Frage ist, wie die Politik das handhabt und ob das rechtens ist! 

 

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Albrecht 2103 Kommentare Angemeldet am: 14.07.2016

Liebe Foristen,

PCR-Test und ct-Wert

eine der zentralen Aussagen der covidioten findet langsam Eingang in die Rechtsprechung:

Oberlandesgericht Linz: CT-Wert über 30 – keine Ansteckungsgefahr

»URTEIL MIT FOLGEN
Die Viruslast wird zum strafrechtlichen Faktor
Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz könnte die Strafverfolgung von Corona- und Quarantäne-Sündern auf den Kopf stellen. Darin heißt es, eine Missachtung des Absonderungsbescheides bedeute nicht zwingend eine Verurteilung. Es geht um die Viruslast im Körper. Also: Wie ansteckend jemand zur Tatzeit ist.
Der Anlassfall ist einer wie viele andere: Ein 24-Jähriger ist zwei Tage vor Ende seiner Quarantäne zur Bezirkshauptmannschaft gegangen. Weil sich da im Amt neun Personen aufhielten, sieht die Staatsanwaltschaft Wels eine Gefährdung anderer Personen durch übertragbare Krankheiten – nach §178 StGB. Noch bevor es zum Prozess kommt, hat das Landesgericht Wels aber den Strafantrag abgewiesen.

Oberstaatsanwaltschaft widerspricht der Staatsanwaltschaft

Weil es unklar ist, ob der Mann noch ansteckend war. Das Gericht will dies mit einem Gutachten klären. Dagegen spricht sich die Staatsanwaltschaft aus. Doch selbst die Oberstaatsanwaltschaft macht klar, dass „nicht jede Infektion einer Person an SARS-CoV‑2 eine potenzielle Ansteckungsgefahr für andere bedeutet“.

CT-Wert entscheidet über Infektion

Im Detail geht es um die Handhabe mit dem Corona-Strafparagrafen, der ein „abstraktes Gefährdungspotenzial“ erfordert. Heißt: Es muss nicht konkret eine Person angesteckt werden, die Möglichkeit reicht aus. Nur, wie das OLG treffend feststellt: „An einer Übertragbarkeit der Krankheit mangelt es, wenn keine Ansteckungsgefahr besteht.“ Vielmehr entscheidet die Viruslast – also der CT-Wert – über eine Gefährdung. Ist dieser Wert über 30, kann keine Person infiziert werden. Diesen Wert müsste ein Gutachter zur Tatzeit feststellen. Und das könnte auch für andere Fälle gelten.«

LG, Albrecht

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Thomas V. 5660 Kommentare Angemeldet am: 27.01.2016

Na, da bin ich aber gespannt, wie das ausgehen wird ;-)

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Albrecht 2103 Kommentare Angemeldet am: 14.07.2016

Hallo Thorsten, hallo Thomas,

Philipp Kreissel als Beklagter kann Euch nicht nur den Tag, sondern auch die Stunde nennen, auf die im November 2021 das Landgericht Berlin i.S. Wodarg ./. Kreissel u.a. die erste mündliche Verhandlung terminiert hat.

LG.   Albrecht 

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